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Art. 1b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Eingetragene Partnerschaft

Einleitung
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Art. 1b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Eingetragene Partnerschaft

1. Die nach dem Partnerschaftsgesetz registrierten Partner werden den verheirateten Steuerpflichtigen gleichgestellt.

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