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Art. 1a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Gleichstellung der Geschlechter

Einleitung
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Art. 1a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Gleichstellung der Geschlechter

1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz und den dazugehörigen Ausführungserlassen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

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