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CH-GR
Art. 193 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 193 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben.
3. Insbesondere ist das Steuergesetz vom 21. Juni 1964 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
4. Ist in Bestimmungen des kantonalen Rechtes auf Vorschriften verwiesen, die durch das vorliegende Gesetz aufgehoben wurden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
5. Das Gesetz über die Erhebung einer Kultussteuer von den juristischen Personen vom 26. Oktober 1958 wird aufgehoben.