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Art. 192 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 9. Ergänzende Bestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 192 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 9. Ergänzende Bestimmungen

1. Die Regierung kann durch Verordnung weitere Übergangsbestimmungen erlassen, wenn sie aus rechtlichen oder administrativen Gründen zwingend geboten sind oder wenn die sofortige uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechts zu übermässigen Härten führen würde.

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