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Art. 191a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 8. Tarifkorrektur

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 191a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 8. Tarifkorrektur

1. Die Tarifkorrektur ist noch für das Steuerjahr 2020 zulässig. Sie kann längstens bis am 31. März 2021 beantragt werden.

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