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Art. 191 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 7. Quellensteuererhebung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 191 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 7. Quellensteuererhebung

1. Die Quellensteuererhebung geht im Jahr des Inkrafttretens der Bestimmungen auf den Kanton über (Jahr n).

2. Die zweite Jahreshälfte beziehungsweise die Sommersaison des Jahres n-1 sind letztmals mit der Gemeinde abzurechnen. Sollte im Jahr n eine monatliche Abrechnung gefordert sein, erfolgt die Abrechnung bis Ende Dezember des Jahres n-1 mit der Gemeinde.

3. Auf den 1. Juli des Jahres n gehen alle noch nicht in Rechnung gestellten oder bezogenen Quellensteuerforderungen auf den Kanton über.

4. Die Entschädigungsregelung folgt der Zuständigkeitsregelung.

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