720.000
CH-GR
Art. 191 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 7. Quellensteuererhebung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 191 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 7. Quellensteuererhebung
1. Die Quellensteuererhebung geht im Jahr des Inkrafttretens der Bestimmungen auf den Kanton über (Jahr n).
2. Die zweite Jahreshälfte beziehungsweise die Sommersaison des Jahres n-1 sind letztmals mit der Gemeinde abzurechnen. Sollte im Jahr n eine monatliche Abrechnung gefordert sein, erfolgt die Abrechnung bis Ende Dezember des Jahres n-1 mit der Gemeinde.
3. Auf den 1. Juli des Jahres n gehen alle noch nicht in Rechnung gestellten oder bezogenen Quellensteuerforderungen auf den Kanton über.
4. Die Entschädigungsregelung folgt der Zuständigkeitsregelung.