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Art. 190 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - f) Anrechnung von Steuern früherer Jahre

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 190 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · f) Anrechnung von Steuern früherer Jahre

1. Soweit das im Kalenderjahr 1987 zu Ende gehende Geschäftsjahr in frühere Kalenderjahre hineinreicht, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer nach bisherigem Recht auf die auf den gleichen Zeitraum entfallende, gemäss diesem Gesetz erhobene Steuer angerechnet.

2. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

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