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Art. 19 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - e) Landwirtschaft

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 19 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · e) Landwirtschaft

1. Das landwirtschaftliche Einkommen ist nach dem Ergebnis der Buchhaltung oder aufgrund von Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 127 Absatz 3 zu veranlagen.

2. ...

3. Die Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen Aufwertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

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