720.000
CH-GR
Art. 19 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - e) Landwirtschaft
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 19 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · e) Landwirtschaft
1. Das landwirtschaftliche Einkommen ist nach dem Ergebnis der Buchhaltung oder aufgrund von Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 127 Absatz 3 zu veranlagen.
2. ...
3. Die Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen Aufwertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.