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Art. 18c Steuergesetz für den Kanton Graubünden - d) Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 18c Steuergesetz für den Kanton Graubünden · d) Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten

1. Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 79a und 79b sinngemäss anwendbar.

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