720.000
CH-GR
Art. 189b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - c) Stockwerkeigentümergemeinschaften
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 189b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · c) Stockwerkeigentümergemeinschaften
1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaften sind bis Ende 2000 steuerpflichtig und haben auf dieses Datum hin einen Abschluss zu erstellen und eine Steuererklärung einzureichen.