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Art. 189a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Steuern als Aufwand

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 189a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Steuern als Aufwand

1. Die für die Geschäftsjahre bis und mit 1996 geschuldeten oder bezahlten Steuern stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

2. Entfällt die vertragliche Regelung für die Kraftwerkgesellschaften, stellen nur die für die nachfolgenden Geschäftsjahre geschuldeten Steuern geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

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