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Art. 189 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 6. Sonderbestimmungen für juristische Personen a) Sondersteuer auf aussergewöhnlichen Gewinnen

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Art. 189 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 6. Sonderbestimmungen für juristische Personen a) Sondersteuer auf aussergewöhnlichen Gewinnen

1. Auf aussergewöhnlichen Gewinnen der in den Kalenderjahren 1985 und 1986 abgeschlossenen Geschäftsjahre, höchstens jedoch im Umfang des Betriebsergebnisses, entrichten juristische Personen eine Sondersteuer, die nach Artikel 55 und 56 des bisherigen Steuergesetzes berechnet wird.

2. Für die Besteuerung nach Absatz 1 werden steuerbare Gewinne beider Jahre zusammengerechnet; ein Betriebsverlust des einen Jahres kann mit einem steuerbaren Gewinn des anderen Jahres verrechnet werden.

3. Als aussergewöhnliche Gewinne gelten insbesondere Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und stillen Reserven sowie die Unterlassung der im betreffenden Geschäftsbetrieb üblichen Abschreibungen.

4. Die Jahressteuer wird auf Grund einer besonderen Steuererklärung veranlagt. Die verfahrens- und strafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.

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