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Art. 188j Steuergesetz für den Kanton Graubünden - k) Revision Erbvorbezüge

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 188j Steuergesetz für den Kanton Graubünden · k) Revision Erbvorbezüge

1. Rechtskräftig veranlagte, altrechtliche Erbvorbezüge gemäss Absatz 2 werden in Revision gezogen und die erhobenen Nachlasssteuern werden samt Zinsen erstattet.

2. Altrechtliche Erbvorbezüge sind unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen, die vor dem 1. Januar 2001 ausgerichtet wurden und bei denen der Zuwendende den 1. Januar 2008 erlebt hat.

3. Diese Bestimmung findet sinngemäss auch Anwendung für die Gemeindesteuern.

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