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Art. 188c Steuergesetz für den Kanton Graubünden - d) Leistungen aus BVG

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 188c Steuergesetz für den Kanton Graubünden · d) Leistungen aus BVG

1. Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die bis Ende 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 1. Januar 1987 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar

a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;

b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;

c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

2. Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Litera a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

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