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Art. 188b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - c) Jahressteuer

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 188b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · c) Jahressteuer

1. Artikel 73 findet auf die in den Jahren 1995 und 1996 realisierten ausserordentlichen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von beweglichem Privatvermögen keine Anwendung. Gleiches gilt für den Erlös aus Bezugsrechten, die dem Privatvermögen zugehören und für Genugtuungsabfindungen.

2. Kapitalabfindungen aus Vorsorge werden nach altem Recht mit einer Jahressteuer erfasst, wenn sie vor dem 1. Januar 1996 fällig werden. Werden die Kapitalabfindungen am 1. Januar 1996 oder später fällig, erfolgt die Besteuerung nach den Bestimmungen dieser Teilrevision.

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