720.000
CH-GR
Art. 188 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Sonderbestimmungen für natürliche Personen a) Im Allgemeinen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 188 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Sonderbestimmungen für natürliche Personen a) Im Allgemeinen
1. Bemessungsgrundlage für die Veranlagung des Einkommens für die Steuerperiode 1987/1988 sind die Verhältnisse in den Kalenderjahren 1985 und 1986.
2. Artikel 73 dieses Gesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn seine Wirkung in die Kalenderjahre 1985 und 1986 hineinreicht.