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Art. 188 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Sonderbestimmungen für natürliche Personen a) Im Allgemeinen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 188 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Sonderbestimmungen für natürliche Personen a) Im Allgemeinen

1. Bemessungsgrundlage für die Veranlagung des Einkommens für die Steuerperiode 1987/1988 sind die Verhältnisse in den Kalenderjahren 1985 und 1986.

2. Artikel 73 dieses Gesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn seine Wirkung in die Kalenderjahre 1985 und 1986 hineinreicht.

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