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Art. 187f Steuergesetz für den Kanton Graubünden - Lex mitior

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 187f Steuergesetz für den Kanton Graubünden · Lex mitior

1. Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Teilrevision vom 20. Oktober 2015 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

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