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Art. 187e Steuergesetz für den Kanton Graubünden - Besteuerung nach dem Aufwand

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 187e Steuergesetz für den Kanton Graubünden · Besteuerung nach dem Aufwand

1. Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Artikel 14 und 15 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin das bisherige Recht.

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