720.000
CH-GR
Art. 187d Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Absolute Verjährung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 187d Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Absolute Verjährung
1. Die neue Bestimmung über die Verjährung findet für alle noch nicht verjährten Sachverhalte Anwendung.