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Art. 187d Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Absolute Verjährung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 187d Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Absolute Verjährung

1. Die neue Bestimmung über die Verjährung findet für alle noch nicht verjährten Sachverhalte Anwendung.

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