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Art. 187b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Steueraufschubtatbestände

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 187b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Steueraufschubtatbestände

1. Domizil- und Holdinggesellschaften, denen nach altem Recht ein Steueraufschub gemäss Artikel 20 Absatz 3 Litera d beziehungsweise Artikel 83 Absatz 3 Litera d gewährt wurde, entrichten eine Gewinnsteuer auf den realisierten stillen Reserven, die mittels Steueraufschub in die juristische Person eingebracht wurden. Die Beendigung der Steuerpflicht im Kanton wird einer Realisierung gleichgesetzt.

2. Artikel 88a findet sinngemäss Anwendung.

3. Auf Vermögensübertragungen im Konzern oder auf eine Tochtergesellschaft, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision nach den Regeln des Fusionsgesetzes behandelt wurden, finden Artikel 83 Absatz 2 und 4 sinngemäss Anwendung.

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