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Art. 187a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Liquidation von Immobiliengesellschaften

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 187a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Liquidation von Immobiliengesellschaften

1. Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem Jahre 1995 gegründete Immobiliengesellschaft (Körperschaft des Privatrechts) bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Inhaber der Beteiligungsrechte erzielt, wird um 50 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.

2. Die Steuer auf dem auf die Liegenschaftsgewinne entfallenden Liquidationsergebnis, das dem Inhaber der Beteiligungsrechte zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Wird dem Inhaber der Beteiligungsrechte ein Beteiligungsabzug gewährt, kann die Steuerermässigung nicht gewährt werden.

3. Artikel 73 Absatz 2 findet für die Liquidationsgewinne auf Liegenschaften keine Anwendung.

4. Der Inhaber der Beteiligungsrechte kann keine Sofortabschreibungen vornehmen.

5. Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis Ende 1999 vorgenommen werden.

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