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CH-GR
Art. 187 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Übergangsbestimmungen 1. Allgemeine Regeln
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 187 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Übergangsbestimmungen 1. Allgemeine Regeln
1. Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, vorbehältlich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern das Steuerjahr, für die anderen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.
2. Nachsteuern werden nach den Bestimmungen jenes Gesetzes erhoben, das für die ordentliche Veranlagung massgebend ist.
3. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nur noch die neuen Verjährungsbestimmungen.
4. Sind Steuerstraftatbestände vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt worden, richten sich die Strafen nach altem Recht, wenn dieses Gesetz nicht milder ist.