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Art. 186 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Arbeitsbeschaffungsreserven

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 186 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Arbeitsbeschaffungsreserven

1. Der Kanton fördert die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven in sinngemässer Anwendung der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesrechts.

2. Die Einlagen gelten als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

3. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind den aus versteuertem Einkommen oder Ertrag gebildeten offenen Reserven gleichgestellt.

4. Die Regierung regelt die Einzelheiten. Sie kann die Zahl der Arbeitnehmer auf zehn herabsetzen.

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