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Art. 183b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Verjährung

Strafbestimmungen
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Art. 183b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Verjährung

1. Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

2. Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

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