Art. 182a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Vergehen 1. Steuerbetrug
Art. 182a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Vergehen 1. Steuerbetrug
1. Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 174 bis 176 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.
2. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3. Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 174 Absatz 3 oder Artikel 177a Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 176 Absatz 3 und 177a Absätze 3 und 4 anwendbar.