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Art. 182 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 10. Bezugsverjährung

Strafbestimmungen
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Art. 182 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 10. Bezugsverjährung

1. Bussen und Kosten verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.

2. Artikel 126 Absätze 2 bis 4 bleiben vorbehalten.

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