Art. 181 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 9. Verfolgungsverjährung
Art. 181 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 9. Verfolgungsverjährung
1. Die Strafverfolgung verjährt
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf
1. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 174 Abs. 1 lit. a und b);
2. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 174 Abs. 1 lit. c) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 176a).
2. Die Verjährung tritt nicht ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 179 Abs. 3) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.
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