Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 181 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 9. Verfolgungsverjährung

Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 181 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 9. Verfolgungsverjährung

1. Die Strafverfolgung verjährt

a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;

b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf

1. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 174 Abs. 1 lit. a und b);

2. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 174 Abs. 1 lit. c) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 176a).

2. Die Verjährung tritt nicht ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 179 Abs. 3) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

3. ...

4. ...

← Art. 180 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 182 Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →