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Art. 17a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Mitarbeiterbeteiligungen

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 17a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Mitarbeiterbeteiligungen

1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten

a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt;

b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Litera a.

2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

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