720.000
CH-GR
Art. 17a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Mitarbeiterbeteiligungen
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 17a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Mitarbeiterbeteiligungen
1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Litera a.
2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.