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Art. 178a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 6. Ehegatten

Strafbestimmungen
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Art. 178a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 6. Ehegatten

1. Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 176.

2. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 176 dar.

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