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Art. 177 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Juristische Personen a) Allgemeines

Strafbestimmungen
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Art. 177 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Juristische Personen a) Allgemeines

1. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

2. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Artikel 176 auf die juristische Person anwendbar.

3. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 176 bleibt vorbehalten.

4. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.

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