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Art. 176a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Inventarverfahren

Strafbestimmungen
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Art. 176a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Inventarverfahren

1. Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen wird mit Busse bestraft

a) wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen;

b) wer zu einer solchen Handlung anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt.

2. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.

3. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

4. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und

b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

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