720.000
CH-GR
Art. 176 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - c) Teilnahme
Strafbestimmungen
Art. 176 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · c) Teilnahme
1. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen, mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.
3. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 174 Absatz 3 Litera a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.