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Art. 175 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Versuch

Strafbestimmungen
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Art. 175 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Versuch

1. Wer eine Steuerhinterziehung versucht, wird mit Busse bestraft.

2. Diese beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher Begehung einer vollendeten Steuerhinterziehung ausgefällt worden wäre.

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