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Art. 173 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Übertretungen 1. Verletzung von Verfahrenspflichten

Strafbestimmungen
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Art. 173 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Übertretungen 1. Verletzung von Verfahrenspflichten

1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.

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