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Art. 172 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Ausstand

Verfahrensrecht - Behörden
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Art. 172 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Ausstand

1. Mitglieder der Veranlagungsorgane treten während der ganzen Veranlagung in Ausstand, wenn sie

a) an der Sache ein persönliches Interesse haben;

b) mit dem Steuerpflichtigen verheiratet oder verlobt sind;

c) mit dem Steuerpflichtigen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;

d) zum Steuerpflichtigen in einem Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen.

2. Der Steuerpflichtige kann den Ausstand eines Mitgliedes eines Veranlagungsorgans verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass er mit diesem in offensichtlicher Feindschaft oder in geschäftlichem Konkurrenzverhältnis steht.

3. Ist der Ausstand streitig, entscheidet das Finanzdepartement.

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