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Art. 171b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Gewinn- und Kapitalsteuer

Verfahrensrecht - Behörden
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Art. 171b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Gewinn- und Kapitalsteuer

1. Die Steuertreffnisse werden der Gemeinde periodisch mitgeteilt. Ist die Gemeinde mit der Ausscheidung nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen.

2. Verfügungen nach Absatz 1 sind Veranlagungsverfügungen gleichgestellt.

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