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Art. 171 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Entschädigung

Verfahrensrecht - Behörden
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Art. 171 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Entschädigung

1. Die Gemeinde erhält für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Entschädigung nach den Bestimmungen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen[74]. Die Entschädigung ist nach den effektiven Leistungen und unter Berücksichtigung der Aufwendungen der Gemeinde zu bemessen. Die Regierung kann für alle Gemeinden zusammen maximal zwei Prozent des Kantonssteuerertrages aus der Einkommens- und Vermögenssteuer ausrichten.

2. Die Gemeinde erhält

a) für den Steuereinzug nach Artikel 169 Absatz 1 Litera b und c ½ Prozent der veranlagten Steuern;

b) * für die korrekte Führung des Quellensteuerregisters und die Meldung nach Artikel 169 Absatz 1 Litera d eine von der Regierung festzulegende, prozentuale Entschädigung.

3. Absatz 2 gilt sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer.

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