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Art. 170 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Mitarbeit bei der Veranlagung

Verfahrensrecht - Behörden
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Art. 170 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Mitarbeit bei der Veranlagung

1. Die Gemeinde kann im Einvernehmen mit der kantonalen Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern mitarbeiten.

2. Der Umfang der Mitarbeit wird auf Antrag der Gemeinde durch die kantonale Steuerverwaltung festgelegt.

3. Im Rahmen ihrer Mitarbeit kann die Gemeinde

a) selbständig Veranlagungsverfügungen für Bund, Kanton, Gemeinde sowie Landeskirchen und Kirchgemeinden erlassen;

b) Ordnungsbussen verfügen;

c) Einspracheentscheide erlassen.

4. Die Mitarbeitenden der Gemeinden sind im Rahmen ihrer Tätigkeit zeichnungsberechtigt. Der Vorsteher der Steuerverwaltung regelt die Einzelheiten.

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