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CH-GR
Art. 17 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit a) Grundsatz
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 17 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit a) Grundsatz
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
2. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.