Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 17 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit a) Grundsatz

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit a) Grundsatz

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.

2. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.

← Art. 16 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 17a Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →