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Art. 169 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Gemeinden 1. Mitwirkung

Verfahrensrecht - Behörden
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Art. 169 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Gemeinden 1. Mitwirkung

1. Die Gemeinden sind verpflichtet

a) die in den Ausführungsbestimmungen der Regierung vorgeschriebenen Vorbereitungsarbeiten ohne Entschädigung zu erledigen;

b) die von der zuständigen Behörde veranlagten Steuern und die Verzugszinsen einzuziehen und sofort abzuliefern, sofern sie von der kantonalen Steuerverwaltung mit dem Bezug der Steuern betraut wurden;

c) für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern zu sorgen sowie ausstehende Steuerforderungen zu beziehen und ohne Verzug abzuliefern, wenn der Steuerpflichtige die Schweiz offensichtlich dauernd verlassen will (Art. 151 Abs. 2 lit. a);

d) das Register für die quellensteuerpflichtigen Personen zu führen sowie die Quellensteuerpflichtigen nach Artikel 100 zu erfassen und an die kantonale Steuerverwaltung zu melden.

2. Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer.

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