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Art. 166 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Vollzug von Bundesrecht

Verfahrensrecht - Behörden
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Art. 166 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Vollzug von Bundesrecht

1. Die kantonale Steuerverwaltung ist das Verrechnungssteueramt im Sinne des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer und die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundessteuergesetzes.

2. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt zusammen mit der Kantonssteuer durch die für Letztere zuständigen Behörden.

3. Das Obergericht ist die Rekurskommission im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes beziehungsweise des Bundessteuergesetzes.

4. Die Strafbehörden sind für die Verfolgung und Beurteilung von Steuervergehen zuständig.

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