Art. 165a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Entschädigungen
Art. 165a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Entschädigungen
1. Der Kanton erhält für die Erhebung und Abrechnung von Gemeinde- und Kirchensteuern eine Entschädigung. Diese besteht
a) für die Aufwandsteuer in einer Fallpauschale;
b) für die Grundstückgewinnsteuer in einer Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 1 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern;
c) * für die Einkommens- und Vermögenssteuern von den Landeskirchen und ihren Kirchgemeinden in einer Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 2 und 3 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern;
d) * für die Gewinn- und Kapitalsteuer in einer prozentualen Entschädigung;
e) für die Kultussteuer in einer prozentualen Entschädigung;
f) * für die Quellensteuern in einer Entschädigung in Prozenten der bezogenen Quellensteuern;
g) * für das Scannen von Steuerakten, Meldungen, Korrespondenz etc. in einer Entschädigung pro Steuerpflichtigen;
h) * für die elektronische Archivierung in einer Entschädigung pro Steuerpflichtigen.
2. Die Höhe der Entschädigungen wird von der Regierung festgelegt.