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Art. 165a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Entschädigungen

Verfahrensrecht - Behörden
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Art. 165a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Entschädigungen

1. Der Kanton erhält für die Erhebung und Abrechnung von Gemeinde- und Kirchensteuern eine Entschädigung. Diese besteht

a) für die Aufwandsteuer in einer Fallpauschale;

b) für die Grundstückgewinnsteuer in einer Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 1 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern;

c) * für die Einkommens- und Vermögenssteuern von den Landeskirchen und ihren Kirchgemeinden in einer Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 2 und 3 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern;

d) * für die Gewinn- und Kapitalsteuer in einer prozentualen Entschädigung;

e) für die Kultussteuer in einer prozentualen Entschädigung;

f) * für die Quellensteuern in einer Entschädigung in Prozenten der bezogenen Quellensteuern;

g) * für das Scannen von Steuerakten, Meldungen, Korrespondenz etc. in einer Entschädigung pro Steuerpflichtigen;

h) * für die elektronische Archivierung in einer Entschädigung pro Steuerpflichtigen.

2. Die Höhe der Entschädigungen wird von der Regierung festgelegt.

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