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Art. 165 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Kantonale Steuerverwaltung 1. Allgemeines

Verfahrensrecht - Behörden
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Art. 165 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Kantonale Steuerverwaltung 1. Allgemeines

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der kantonalen Steuerverwaltung, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.

2. Sie ist auch zuständig für die nach den Bestimmungen des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes übertragenen Aufgaben, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.

3. Sie kann gegen Entschädigung Inkassohandlungen für Dritte übernehmen.

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