720.000
CH-GR
Art. 163 Steuergesetz für den Kanton Graubünden
Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
Art. 163 Steuergesetz für den Kanton Graubünden
1. Das Finanzdepartement kann Steuerbezugsvereinen und ähnlichen Organisationen, die einen rechtzeitigen und vollständigen Steuerbezug für eine grössere Zahl von Steuerpflichtigen gewährleisten, eine Vergütung ausrichten.