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Art. 163 Steuergesetz für den Kanton Graubünden

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
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Art. 163 Steuergesetz für den Kanton Graubünden

1. Das Finanzdepartement kann Steuerbezugsvereinen und ähnlichen Organisationen, die einen rechtzeitigen und vollständigen Steuerbezug für eine grössere Zahl von Steuerpflichtigen gewährleisten, eine Vergütung ausrichten.

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