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Art. 160 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Gesetzliches Pfandrecht

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
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Art. 160 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Gesetzliches Pfandrecht

1. Für die Steuern auf dem Wertzuwachs von Grundstücken besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. EGzZGB.

2. Der Käufer kann von der Steuerverwaltung Auskunft über die anfallenden Steuern und vom Verkäufer hierfür Sicherstellung verlangen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, kann der Käufer die mutmassliche Steuer aus dem Kaufpreis sicherstellen.

3. Die Urkundsperson macht die Parteien ausdrücklich auf den Bestand des gesetzlichen Pfandrechts für Wertzuwachssteuern aus der aktuellen und aus früheren Handänderungen aufmerksam. Dies ist im Veräusserungsvertrag festzuhalten.

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