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Art. 16 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Steuerbare Einkünfte 1. Im allgemeinen

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 16 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Steuerbare Einkünfte 1. Im allgemeinen

1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

2. Steuerbar sind auch die Naturaleinkünfte, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

3. Das Einkommen wird mindestens nach dem Aufwand der daraus lebenden Personen eingeschätzt. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.

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