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Art. 159 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Löschung im Handelsregister

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
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Art. 159 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Löschung im Handelsregister

1. Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung im Handelsregister gelöscht werden.

2. Die Zustimmung wird erteilt, wenn alle Steuern und allfällige Bussen bezahlt oder sichergestellt sind.

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