Art. 158 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Sicherstellung 1. Sicherstellungsverfügung
Art. 158 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Sicherstellung 1. Sicherstellungsverfügung
1. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer oder Busse als gefährdet, kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor rechtskräftiger Feststellung des Betrages jederzeit Sicherstellung verlangen.
2. Die Verfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
2bis. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, mittels Grundpfand oder durch Bürgschaft geleistet werden.
3. Die Sicherstellungsverfügung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen und kann mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.
4. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.