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Art. 157 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Rückforderung bezahlter Steuern

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
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Art. 157 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Rückforderung bezahlter Steuern

1. Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Betrag mit Zins zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer oder Busse bezahlt hat. Rechtskräftig festgesetzte Steuern und Bussen gelten als geschuldet.

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