720.000
CH-GR
Art. 157 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Rückforderung bezahlter Steuern
Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
Art. 157 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Rückforderung bezahlter Steuern
1. Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Betrag mit Zins zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer oder Busse bezahlt hat. Rechtskräftig festgesetzte Steuern und Bussen gelten als geschuldet.