720.000
CH-GR
Art. 156a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Besondere Verhältnisse
Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
Art. 156a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Besondere Verhältnisse
1. Die Veranlagungsbehörde kann in besonderen Fällen, in denen ein Steuerbezug aussichtslos erscheint und ein Steuererlass gewährt werden könnte, eine Nullveranlagung erlassen.
2. Die Regierung regelt die Einzelheiten.