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Art. 156a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Besondere Verhältnisse

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
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Art. 156a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Besondere Verhältnisse

1. Die Veranlagungsbehörde kann in besonderen Fällen, in denen ein Steuerbezug aussichtslos erscheint und ein Steuererlass gewährt werden könnte, eine Nullveranlagung erlassen.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

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